Antrag

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Robert-Koch-Institut (RKI)

Verwaltungsgericht Berlin

Telefax: 030 9014-8790   per Telefax vorab – Original folgt

Kirchstraße 7

10557 Berlin


Eilt! – Bitte sofort vorlegen

5. Februar 2022

RKI01/KE


In dem Eilverfahren


Helmut P. Krause, Frühlingstraße 29, 82178 Puchheim


gegen


Robert Koch-Institut, vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Lothar H. Wieler, Nordufer 20, 13353 Berlin


beantrage

 

ich, im Wege der


einstweiligen Anordnung


wegen der Dringlichkeit und Eindeutigkeit der Angelegenheit ohne mündliche Verhandlung zu erkennen:


  1. Dem Antragsgegner wird verboten, über seine Seite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html die Gültigkeitsdauer des von ihm am 12.01.2022 für den Antragsteller ausgestellten „Digitalen Zertifikats der EU“ um 90 Tage zu verkürzen.
     
    hilfsweise beantrage ich:

    Es wird festgestellt, dass das am 12.01.2022 von dem Antragsgegner für den Antragsteller ausgestellte „Digitale Zertifikat der EU“ über dessen Genesenenstatus mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 13.06.2022 durch die auf der Internetpräsenz des Antragsgegners unter
    https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html veröffentlichten "Fachlichen Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise" nicht geändert wurde.
     
     
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
     
     

Begründung:


1.         Digitales Zertifikat der EU


Der Antragsgegner stellte dem Antragsteller am 12.01.2022 ein „Digitales Zertifikat der EU“ über dessen Genesenenstatus mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 13.06.2022 aus.


Glaubhaftmachung: Zertifikat vom 12.01.2022 als Anlage K 01



2.         Verwaltungsakt


Die Ausstellung dieses „Digitales Zertifikats der EU“ stellt nach § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen begünstigenden Verwaltungsakt in dem Sinne dar, dass der Staat dem „symptomfreien aber ungeimpften“ Antragsteller die Erlaubnis erteilt, für einen begrenzten Zeitraum mehr oder weniger ungehindert am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.


Die Festlegung der zeitlichen Lage und des Umfangs dieser Erlaubnis lag im Ermessen der handelnden Behörde, in diesem Fall des Antragsgegners.


3.         Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 04.02.2022


In seiner Presseinformation 2/2022 vom 04.02.2022 zum Verfahren 3 B 4/22 führt das Verwaltungsgericht Osnabrück Folgendes aus:


„… dass der Genesenenstatus und damit seine Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger habe. Es liege auf der Hand, dass der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG – sowie auf weitere Grundrechtspositionen – habe.“


Glaubhaftmachung: Presseinformation 2/2022 des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 04.02.2022 zum Verfahren 3 B 4/22 als Anlage K 02, abzurufen unter https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-osnabruck-halt-verkurzung-des-genesenenstatus-auf-90-tage-fur-verfassungswidrig-208324.html


Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück macht sich der Antragsteller zu eigen.


 

4.         „Der König der Löwen" am 20.03.2022


Im Vertrauen auf die Gültigkeit dieses vom Antragsgegner ausgestellten Zertifikats plante der Antragsteller am Sonntag, dem 20.03.2022 um 14:00 mit einem seiner Enkelkinder eine Vorstellung von „Der König der Löwen" im Stage Theater im Hafen Hamburg, Norderelbstrasse 6, 20457 HAMBURG, zu besuchen.


Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 05.02.2022 als Anlage K 03


5.         „G2“


Das Stage Theater im Hafen Hamburg wendet für diese Veranstaltung die "2G-Regel" an.


Glaubhaftmachung: Screenshot der Seite "CORONA VIRUS – HYGIENEREGELN" als Anlage K 04, abzurufen unter https://www.koenig-der-loewen.info/hygieneregeln/


6.         Bestandsschutz


Ohne die über die Seite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html erfolgte Verkürzung seines Genesenenstatus wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, das seinem Enkelkind gegenüber abgegebene Versprechen einzuhalten.


Würde die Seite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html seinen Genesenenstatus tatsächlich um drei Monate verkürzen, würde der Antragsteller sich dem Vorwurf des W……… gegenüber seinem Enkelkind aussetzen.


7.         Die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus des Antragstellers durch den Antragsgegner ist verfassungswidrig


  • Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht akzeptabel, dass die zunächst mit sechs Monaten zertifizierte Dauer des Genesenenstatus des Antragstellers durch einen Verweis auf die Internetpräsenz der Robert-Koch-Instituts (RKI) auf drei Monate verkürzt wird.

  • Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, die Entscheidung über die Dauer des Genesenenstatus an das RKI zu delegieren.

  • Die RKI-Internetseite ändert sich fortlaufend. Der Verweis auf diese Seite ist deshalb intransparent und unbestimmt. *)

  • Das RKI hat nicht genügend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob es Belege dafür gibt, dass nach 90 Tagen der Schutz von Genesenen vor einer Infektion endet.


Helmut P. Krause

Rechtsanwalt

***


*)


>> Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. <<


Quelle:


Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022, Beschluss vom 10. Februar 2022

1 BvR 2649/21



siehe auch Verwaltungsgericht Ansbach:


Gericht kassiert verkürzten Genesenenstatus

***


Hier finden Sie die Original-PDF-Datei des vollständigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Robert-Koch-Institut (RKI) wegen der Verkürzung des Genesenenstatus mit Anlagen zum Download.


***


In einem Rechtsstaat mit einer funktionierenden Gewaltenteilung ist es üblich, dass Verwaltungsakte des Staates mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden, die den Adressaten des Verwaltungsaktes darauf hinweisen, dass er das Verwaltungshandeln gerichtlich überprüfen lassen kann.


Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind Verfügungen, Entscheidungen oder andere hoheitliche Maßnahmen, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.


Damit dürften die Ausstellung von „Digitalen Zertifikaten der EU“ über die Dauer des Genesenenstatus nach § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) begünstigende Verwaltungsakte in dem Sinne darstellen, dass der Staat „symptomfreien aber ungeimpften“ Menschen die „Erlaubnis“ erteilt, für einen begrenzten Zeitraum mehr oder weniger ungehindert am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.


Hier finden sie die Vorlage für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Robert-Koch-Institut (RKI) im Word-Format zur freien Verwendung.


Menschen, denen durch die Verkürzung des Genesenenstatus ebenfalls nachweislich ein Schaden droht, können diese Vorlage herunterladen und als Grundlage für ihren eigenen Antrag nutzen.


a)   Wer in Berlin wohnt oder nach Berlin fährt, kann mit dieser Vorlage zur Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Berlin gehen und dort den Antrag zu Protokoll erklären.
 
Die Anlagen 1, 3 und 4 müssen dabei durch selbst erstellte Dokumente ersetzt werden.
 

b)   Wer wenig Geld hat, kann beim Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen (lassen) und die auf seine Situation angepasste Vorlage durch einen Rechtsanwalt einreichen lassen.
 

c)    Wer eine Rechtschutzversicherung hat, kann bei dieser eine Deckungszusage für diesen Fall beantragen.
 

d)   Wer ausreichend Geld hat, kann sich gleich den besten Anwalt suchen und mit dessen Unterstützung die Verkürzung seines „Genesenenstatus“ rückgängig machen lassen.


Wird dem Antrag stattgegeben, fallen für den Antragsteller keine Kosten an. Im Gegenteil. Seine Anwaltskosten werden von der Staatskasse erstattet.


Sollte dem Antrag wider Erwarten nicht stattgegeben werden, fallen bei einem Streitwert von 5.000 € (üblich) 483,00 € Gerichtskosten an und auf jeder Seite inklusive Mehrwertsteuer 1.017,45 € Anwaltskosten. Diese Kosten sind von der unterlegenen Partei zu tragen.


„Selbstzahler“, die sich vor Gericht selbst vertreten, müssen, je nachdem, ob das RKI sich durch Anwälte vertreten lässt, im meiner Ansicht nach unwahrscheinlichen Unterlegensfall mit Kosten zwischen 483,00 € und rund 1.500 € rechnen.


Ich gehe davon aus, dass ich nicht der Einzige bin, der beim Verwaltungsgericht Berlin jetzt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das RKI wegen der Verkürzung des Genesenenstatus stellt. ;-)


Wer es nicht eilig hat, kann abwarten bis über die ersten Anträge entschieden wurde und dann aktiv werden.


Die Entscheidungen werden selbstverständlich an dieser Stelle veröffentlicht werden.


***


Ich bekomme viele Anfragen, ob man nicht "grundsätzlich" etwas gegen die ganzen "Corona-Maßnahmen" unternehmen könnte.


Dazu ist Folgendes zu sagen:


  1. Gegen verschiedene Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnungen habe ich seit November 2020 Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben.

    Details dazu findet man hier:
    Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof

    Es besteht die Möglichkeit sich dieser Popularklage gegen Kostenbeteiligung anzuschließen.

  2. Ich halte die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate für eindeutig gesetzes- und verfassungswidrig.

    Nachdem diese Verkürzung jedoch nicht durch ein (Bundes-)Gesetz erfolgte, sondern nur durch eine (Bundes-)Verordnung, ist der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet.


    Dies ist aber auch gar nicht notwendig, da jedes Gericht in Deutschland die Unwirksamkeit dieser Verordnung feststellen kann.

    In den Fällen, in denen Mandanten arbeitsrechtliche Nachteile durch die Verkürzung erleiden, werde ich die Gesetzes- und Verfassungswidrig dieser Verordnung vor den Arbeitsgerichten geltend machen.

  3. Für ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin braucht man, wenn man sich gegen die über die Internetpräsenz des Robert-Koch-Instituts erfolgte Verkürzung seines Genesenenstatus wehren will, zweierlei:

    a)
    Verfügungsanspruch

    Diese Bedingung ist erfüllt,
    wenn das Robert-Koch-Institut Ihren Genesesenenstatus in rechts- und verfassungswidriger Weise von sechs auf drei Monate verkürzt hat.

    Dafür ist notwendig, dass Sie im Besitz eines rechtmäßig erworbenen digitalen COVID-Zertifikats der EU mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten sind.

    b) Verfügungsgrund


    Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit besteht.

    In diesem Fall bedeutet dies, dass Sie schwerwiegende nicht wiedergutzumachende Rechtsnachteile erleiden würden, wenn Sie Ihren Anspruch auf Rückgängigmachung der Verkürzung des Genesenenstatus in einem oft langwierigen Gerichtsverfahren geltend machen müssten.

    Dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen, brauchen Sie nicht - z.B. durch Zeugen oder durch die Vorlage von Urkunden - zu beweisen, sondern nur glaubhaft machen.

    Mittel zur Glaubhaftmachung sind z.B. eidesstattliche Versicherungen, aktuelle Pressemitteilungen, Links auf Internetpräsenzen und Screenshots.

    Für ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen das Robert-Koch-Institut müssen Sie glaubhaft machen,

    - dass Sie im Besitz eines rechtmäßig erworbenen und
    vom RKI ausgestellten digitalen COVID-Zertifikats der EU sind

    - dass Sie ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das RKI, die Ihren Genesenenstatus wieder auf sechs Monate verlängert,
    schwerwiegende nicht wiedergutzumachende Nachteile erleiden würden.

    Sie erleichtern mir die Arbeit sehr, wenn Sie mir bei einer Mandatsanfrage gleich eine entsprechende eidesstattliche Versicherung oder den Entwurf einer solchen zur Verfügung stellen.


***


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