wirmachenauf

#WirMachenAuf

Hier beantwortet meine Kollegin Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht aus Heidelberg


Rechtsfragen zum Thema "Wir machen auf"


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Hier beantwortet mein auf das Rechtsgebiet Europarecht spezialisierter Kollege Rolf Karpenstein aus Hamburg die Frage:


Könnte EU-Recht den Corona-Lockdown sprengen?


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Denkbar wäre, dass die „regelwidrige“ Öffnung von Gaststätten, Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in „Coronazeiten“ nicht nur dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, sondern auch politischen Zwecken dient.


Grundlage für solche politische Versammlungen wäre Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 2 GG nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht.


Abgesehen davon, dass von diesen Versammlungen politische Forderungen und Meinungsäußerungen per Megaphon nach außen getragen werden könnten, könnten sie auch der Organisation der konstruktiv kritischen Zivilgesellschaft dienen.


Sie könnten z.B. für die Konstituierung von wahlkreisbezogenen Freiheitswerkstätten und Bürgerkomitees genutzt werden.


Aufgabe dieser Freiheitswerkstäten/Bürgerkomitees ist es, bis Ende März 2021 für ihre Wahlkreise die Auswahl der beiden bestgeeigneten parteifreien Bundestagskandidaten für die nächste Bundestagswahl zu organisieren.




Finanzierung der Freiheitswerkstätten   

Freiheitswerkstatt - Strategische Überlegungen


Potentielle parteifreie Bundestagsabgeordnete für den Wahlkreis 75 Berlin Mitte



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