Popularklage2

Popularklage vom
10. Dezember 2020

Am 10. Dezember 2020 wurde gegen die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung
(10. BayIfSMV) vom 8.12.2020 Popularklage eingereicht.


Hier die Anträge:


I.           


Die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (10. BayIfSMV) vom 8.12.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 711) ist mit all ihren Regelungen nichtig.

 


II.         


Im Wege der einstweiligen Anordnung werden zur Abwehr schwerer Nachteile die Vorschriften zur Betriebs-/, Veranstaltungsuntersagung oder Schließung nach §§ 5, 8 S. 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 1, 11 Abs. 3, 11 Abs. 4, 11 Abs. 5, 11 Abs. 6, 12 Abs. 2 S. 2, 12 Abs. 4 S. 4, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 2, 15, 20 Abs. 1, 22 S. 1, 23, 25 S. 1 Nr. 2 und 25 S. 1 Nr. 4 der 10. BayIfSMV einstweilen außer Vollzug gesetzt.

 


III.       


Im Wege der einstweiligen Anordnung wird zur Abwehr schwerer Nachteile die Vorschrift über die allgemeine Ausgangsbeschränkung nach § 3 der 10. BayIfSMV außer Vollzug gesetzt.
 
 

IV.       


Im Wege der einstweiligen Anordnung werden zur Abwehr schwerer Nachteile die Vorschriften über die Maskenpflicht nach §§ 1, 2, 6 S. 1 Nr. 3, 7 Abs. 1 S. 3, 8 S. 1 und 8 S. 2, 9 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 3, 12 Abs. 4 S. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3, 18 Abs. 2, 18 Abs. 3, 20 Abs. 2 S. 2, 20 Abs. 4 S. 2, 21 S. 3 und 24 Abs. 1 der 10. BayIfSMV einstweilen außer Vollzug gesetzt.
 
 

V.         


Die einstweiligen Anordnungen werden nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 VfGHG ohne mündliche Verhandlung erlassen und wegen der besonderen Dringlichkeit nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 VfGHG wird davon abgesehen, dem Antragsgegner vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 
 

VI.       


Im Rahmen der Popularklage nach Art. 55 Abs. 3 VfGHG wird von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht geboten scheint.
 
 

VII.     


Den Popularklägern und Antragstellern keinen Kostenvorschuss nach Art. 27 Abs. 1 S. 3 VfGHG aufzuerlegen.

 


VIII. 


Der Popularbeklagte und Antragsgegner hat die notwendigen Auslagen der Popularkläger und Antragsteller nach Art. 27 Abs. 4 VfGHG zu tragen.

 

Vollständiger Wortlaut der Popularklage vom 10. Dezember 2020


Sollbruchstelle des Systems


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