Bestenauslese

Prinzip der Bestenauslese

Das Prinzip der Bestenauslese ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG).


Art. 33 Abs. 2 GG hat folgenden Wortlaut:


"Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte."


Hier gibt es eine Sammlung von Entscheidungen und Beschlüssen der Gerichte zum Schlagwort „Grundsatz der Bestenauslese“.


Wenn das Prinzip der Bestenauslese bei der Auswahl von Beamten und Richtern zur Anwendung kommt, ist nicht einzusehen, warum bei der Auswahl von Bundestagsabgeordneten dieses Prinzip nicht gelten soll.


Bei den Bundestagswahlen der letzten 70 Jahre wurden ausschließlich Parteimitglieder in den Deutschen Bundestag gewählt.


Am 30.09.2020 hatte Deutschland  83.190.556 Einwohner.


Am 31.12.2019 verfügten die im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien über 1.221.865 Mitglieder.


Das entspricht einer Quote von 1,47 %.


D.h. rund  98,53 % der Einwohner in Deutschland wurden bisher bzw. werden bei der Auswahl von Bundestagsabgeordneten überhaupt nicht berücksichtigt.


Die Mehrzahl dieser rund 82 Millionen Menschen dürften den Hinweis, sie könnten doch in eine Partei eintreten, als blanken Hohn empfinden.


Deswegen ist es wichtig, dass die Zivilgesellschaft in Deutschland sich mit dem Gedanken anfreundet, gemeinsame parteifreie Direktkandidaten in den Bundestag zu wählen.

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