Die Einschränkung des Geltungsbereichs des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes, die in der Praxis zur „flächendeckenden“ Umgehung des Gesetzes durch die Einrichtung von so genannten „privaten Raucherclubs“ geführt hat, ist aus mehrfachen Gründen mit der Bayerischen Verfassung nicht vereinbar.
Ziel: Streichung der Ausnahmevorschrift für Raucherclub-Gaststätten im Artikel 2 Ziffer 8 letzter Halbsatz des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG).
A Begründung der Verfassungswidrigkeit von Artikel 2 Ziffer 8 letzter Halbsatz Gesundheitsschutzgesetz
Verletzt werden durch die Beschränkung des Geltungsbereichs des GSG auf "öffentlich zugängliche" Gaststätten insbesondere folgende Bestimmungen der Bayerischen Verfassung:
1. Artikel 166 Bayerische Verfassung - Schutz der Arbeit
Artikel 166 Abs. 1 BV dient dem Schutz der Arbeit.
Wörtlich heißt es dort: „Die Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates.“
2. Artikel 167 Abs. 1 Bayerische Verfassung - Schutz der Arbeitskraft
In Artikel 167 Abs. 1 BV wird die menschliche Arbeitskraft geschützt.
Wörtlich heißt es dort: „Die menschliche Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt.“
3. Artikel 167 Abs. 2 Bayerische Verfassung - Schutz der Arbeitskraft
Artikel 167 Abs. 2 BV sieht vor, dass Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern bei der Ausbeutung von deren Arbeitskraft gesundheitliche Schäden zufügen, wegen Körperverletzung bestraft werden.
Wörtlich heißt es dort: „Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar“.
4. Artikel 167 Abs. 3 Bayerische Verfassung - Schutz der Arbeitskraft
Ein Gastwirt, der gegen die Bestimmung des Artikel 167 Abs. 1 BV zum Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen in Betrieben verstößt, ist gemäß Artikel 167 Abs. 3 BV zu bestrafen.
Wörtlich heißt es dort: „Die Verletzung von Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen in Betrieben wird bestraft.“
Durch die Umwidmung von Gaststätten in Raucherclub-Gaststätten wird versucht, das im Sinne der in Gaststätten beschäftigten Menschen erlassene Rauchverbot gemäß Art. 2 Ziffer 8 GSG zu umgehen.
Diese Situation erhöht die gesundheitliche Belastung der Beschäftigten des Gaststättengewerbes um ein Vielfaches und macht einen Arbeitsplatzwechsel nahezu unmöglich.
5. Artikel 103 Bayerische Verfassung - Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht
Artikel 103 BV Abs. 1 sieht vor, dass der Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet werden.
Wörtlich heißt es dort: „Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.“
B Argumente für die Beibehaltung des jetzigen Zustands
Die Argumente der Befürworter der Umwidmung von Gaststätten in "Raucherclubs" sind scheinheilig, naiv, zynisch und "theoretisch".
Angesichts der "flächendeckenden" Umgehung der Nichtraucherschutzbestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes würde sich die bayerische Staatsregierung bei einer Beibehaltung des jetzigen Zustands lächerlich machen.
C Einstweilige Anordnung
Es wird beantragt:
Artikel 2 Ziffer 8 letzter Halbsatz des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) gemäß Art. 26 Abs. 1 VfGHG im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Anwendung zu setzen.
hilfsweise wird beantragt:
Artikel 2 Ziffer 8 letzter Halbsatz des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) gemäß Art. 26 Abs. 1 VfGHG im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Anwendung zu setzen, soweit es sich bei der Gaststätte um eine Ein-Raum-Gaststätte handelt, in der neben dem Inhaber keine weiteren Personen im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, soweit im Eingangsbereich dieser Ein-Raum-Gaststätten deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass das Rauchverbot nicht gilt.
Helmut P. Krause
Rechtsanwalt
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