| FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT | Rechtsanwalt Helmut P. Krause | |||||||||||
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Ich habe großes Verständnis und Sympathie für den Kampf der/von Frauen für Anerkennung und Gleichberechtigung. Mir ist auch sehr wohl bewusst, dass es einen Unterschied macht, ob jemand von Eskimos oder von Inuits, von Zigeunern oder von Sinti und Roma, von Negern oder von Schwarzen, von Schwerbeschädigten, Schwerbehinderten oder von schwer behinderten Menschen spricht. Verständnis habe ich auch dafür, dass man/fra J sensibel mit Geschlechtsbezeichnungen umgehen soll. Fundamentale Bedeutung hat das Geschlecht des Geschäftspartners bzw. der Geschäftspartnerin z.B. bei Heiratsvermittlern und Heiratsvermittlerinnen – die Personen, die sich mit Heiratsvermittlung befassen und keinem Geschlecht eindeutig zuzuordnen sind, lasse ich einmal unberücksichtigt, obwohl sie als Minderheit, zumindest theoretisch, natürlich auch einen Anspruch auf Erwähnung hätten. Im Bereich des Arbeitsrechts sollte das Geschlecht des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin bzw. der ArbeitnehmerInnen und das Geschlecht der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen bzw. ArbeitgeberInnen aber keine Rolle (mehr) spielen. Aus diesem Grund benutze ich (meistens) den Begriff, der sich als neutrale Bezeichnung eingebürgert hat: Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine reizvolle Aufgabe könnte es sein, darüber nachzudenken, ob es nicht aus „sprachlogischen“ Gründen, aus Gründen der „politischen Korrektheit“ und um die „Kuh“ endlich vom Eis zu bringen, „notwendig“ wäre, über die Einführung einer „wirklich“ und ausschließlich männlichen Endung in der deutschen Sprache nachzudenken – die „alten“ Lateiner und Griechen erinnern sich noch an das „us“ und „os“. Nachdem ich aber kein Sprachwissenschaftler oder Sprachphilosoph bin, sondern Arbeitsrechtler, überlasse ich diese Aufgabe gerne anderen. J Diese Neutralitätserklärung gilt natürlich gleichermaßen auch für alle anderen am Berufsleben beteiligten Personen wie Kundinnen und Kunden |
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| Copyright: Fachanwalt für Arbeitsrecht Puchheim bei München, RA Helmut P. Krause | |||||||||||