Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer
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Helmut P. Krause Fachanwalt für Arbeitsrecht München |
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Wir zeigen Ihnen, wie Sie auch die Arbeitsverhältnisse von tariflich unkündbaren Mitarbeitern und Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz beenden können.
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Themenübersicht
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer ordentlichen / außerordentlichen Kündigung
Die Anhörung des Betriebsrats / des Personalrats / der Mitarbeitervertretung Der Zugang der Kündigung Schriftformerfordernis
Unkündbarkeit durch Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
Unkündbarkeit durch Vertrag - Kündigung bei vertraglicher Unkündbarkeit - Befristung des Arbeitsverhältnisses - Aktuelle Rechtsprechung
Unkündbarkeit durch Tarifvertrag - Tarifvertragliche Bestimmungen - Tarifliche Unkündbarkeit und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Kündigung bei tarifvertraglicher Unkündbarkeit - Aktuelle Rechtsprechung
Unkündbarkeit durch Betriebsvereinbarung - Standortsicherungsvereinbarungen - Lohnverzichtsvereinbarungen - Kündigung bei Unkündbarkeit durch Betriebsvereinbarung - Aktuelle Rechtsprechung
Besonderheiten bei der Kündigung von MitarbeiterInnen mit besonderem gesetzlichen Kündigungsschutz - Personalrats- / Betriebsratsmitglieder - Schwerbehinderte Menschen - besonderer Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Elternzeit
Kündigung von schwerbehinderten Menschen - Fragerecht des Arbeitgebers - Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers? - Information des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft - Offenkundigkeit der Schwerbehinderung - Beginn und Ende des besonderen Kündigungsschutzes gemäß SGB IX - Das Verfahren vor dem Integrationsamt - - Antragstellung - - Beispiele für die Antragsformulierung - - Fristen für den Ausspruch der Kündigung - Beteiligung von Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung und Schwerbehindertenvertretung
Kündigung während des Mutterschutzes - Information des Arbeitgebers über die Schwangerschaft - Beginn und Ende des besonderen Kündigungsschutzes gemäß MuSchG - Antrag auf Zustimmung zur Kündigung - - Zuständige Behörde für die Antragsstellung - - Beispiele für die Antragsformulierung - Das Genehmigungsverfahren - Ausspruch der Kündigung nach Erteilung der Zustimmung
Kündigung in der Elternzeit
- Beginn und Ende des Kündigungsschutzes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz - Antrag auf Zustimmung zur Kündigung - - Zuständige Behörde für die Antragsstellung - - Beispiele für die Antragsformulierung - Der Ablauf des Genehmigungsverfahren - Ausspruch nach Erteilung der Zustimmung
Kündigung von Betriebsratsmitgliedern, Personalratsmitgliedern und Mitgliedern der Mitarbeitervertretung
- Anwendungsbereich des § 15 Kündigungsschutzgesetz - besonderer Kündigungsschutz der Wahlbewerber und der Mitglieder des Wahlvorstands - Beginn und Ende des besonderen Kündigungsschutzes - Zustimmungserfordernis gemäß § 103 BetrVG - Zustimmungserfordernis gemäß § 21 MVG - Zustimmungserfordernis gemäß § 47 BPersVG - Die Praxis der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
Aufhebungsvertrag und Anfechtung statt Kündigung?
Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrages / Abwicklungsvertrages Das Fragerecht des Arbeitgebers und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung
Die rechtlich einwandfreie Vorbereitung der erfolgreichen Beendigung eines unkündbaren Arbeitsverhältnisses
Das Kündigungsschutzgesetz - Anwendungsbereich - Betriebsbedingte Kündigungen - Verhaltensbedingte Kündigungen - Personenbedingte Kündigungen - Abfindungen gemäß § 1 a Kündigungsschutzgesetz Die ordnungsgemäße Anhörung der Arbeitnehmervertretung
Außerordentliche Kündigung und Hausverbot
- Die Besonderheiten der außerordentlichen Kündigung - Wann ist der Ausspruch eines Hausverbotes zulässig und. sinnvoll?
Weitere Themenschwerpunkte ergeben sich aus Ihrer Praxis. Nutzen Sie die Chance zum Erfahrungsaustausch im Kollegenkreis.
| Zielgruppe |
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Personalleiter und -sachbearbeiter, Unternehmer, Betriebsleiter, leitende Angestellte und Betriebsratsmitglieder.
Maximal 14 Teilnehmer |
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1 Tag
Vormittag: 9.00 – 12.15 Uhr Nachmittag: 13.45 – 17.00 Uhr
Pausen: 10.30 Uhr und 15.15 Uhr |
| Kosten |
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